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Das Gesetz der historischen Territorien bildet eine weitere Vorlage für die Entwicklung der Gesetzgebung in der Autonomen Gemeinschaft, denn es regelt einen neuen verwaltungspolitischen Aufbau, eine gemeinsame Regierung und ein gemeinsames Parlament für das gesamte Baskenland unter Wahrung der besonderen Rechtsordnung und der historischen Kompetenzen der Juntas Generales (Landtage) und der Provinzialregierungen von Bizkaia, Gipuzkoa und Araba. Beide Ansprüche in Einklang zu bringen ist das Ziel dieses Gesetzes.
Die Beziehungen der im Gernika-Statut festgeschriebenen gemeinsamen Institutionen und partikularrechtlichen Organe der historischen Territorien untereinander werden im Gesetz der historischen Territorien geregelt. Ihr Ursprung ist die Anerkennung der historischen Rechte der baskischen Territorien nach Artikel 3 des Gernika-Autonomiestatuts. Darin heißt es, dass Bizkaia, Gipuzkoa und Araba berechtigt sind, "ihren Aufbau und die ausschließlichen Selbstverwaltungsrechte beizuhalten oder gegebenenfalls wiedereinzuführen und zu aktualisieren", wobei allerdings dem baskischen Parlament und der baskischen Regierung die politische und institutionelle Oberheit der Verwaltung des Baskenlandes vorbehalten bleibt.
So schreibt Titel I die Befugnisse der historischen Territorien im Sinne der im Statut ausdrücklich anerkannten partikularrechtlichen Tradition fest. Des weiteren werden darin die erforderlichen rechtlichen Verfahrensweisen zur Anpassung der Zuständigkeiten an künftige neue Sachlagen festgelegt. Danach wird die Gestaltung rechtlicher Verfahren ermöglicht, die die Übertragung neuer Sachgebiete zur Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen für die Bürger gestatten. Auf diese Weise werden unerbittliche und starre Positionen unmöglich gemacht, die der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung des Landes unangemessen sein können.
Titel II regelt die allgemeine Finanzverwaltung des Baskenlandes und die Finanzverwaltung der historischen Territorien. Das zweite Kapitel ist der Regelung der Verteilung von Mitteln unter die beiden Organen gewidmet. Diese Aufgabe wird vom Baskischen Finanzrat im Sinne der Prinzipien der Kooperation und Solidarität wahrgenommen.
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