"In Übereinstimmung mit der Verfassung und diesem Statut als institutionellem Grundgesetz konstituiert sich das baskische Volk oder Euskal Herria als Autonome Gemeinschaft innerhalb des spanischen Staates mit der Bezeichnung Euskadi (Baskenland) als Ausdruck seiner Nationalität und als Mittel zur Erlangung der Selbstregierung". So beginnt der einleitende Abschnitt des Autonomiestatuts von Euskadi, das als Statut von Gernika bekannt ist. Es wurde durch das Verfassungsgesetz vom 18. Dezember 1979 verabschiedet.
Diesem Verfassungsgesetz nach besteht die Autonome Baskische Gemeinschaft aus den Historischen Territorien Alava, Gipuzkoa und Bizkaia. Es besteht die Möglichkeit, dass Navarra, wenn sie sich dazu entschiede, dieser Gemeinschaft beitritt. Die amtlichen Sprachen des Baskenlandes sind Euskera (Baskisch) und Spanisch. .
Dem institutionellen Grundgesetz zufolge wird die Staatsgewalt des Baskenlandes durch sein Parlament, die Regierung und seinen Lehendakari (Präsidenten) ausgeübt. Das Baskische Parlament, das aus 75 Abgeordneten besteht, (die alle vier Jahre gewählt werden), ist die gesetzgebende Institution. Sie veranlasst und kontrolliert das Handeln der Regierung und verabschiedet den vorgelegten Haushalt. Der Lehendakari, der der Vertreter des Baskenlandes und des Staates in dieser Gemeinschaft ist, wird von den Abgeordneten gewählt. Er ernennt die verantwortlichen Consejeros (autonome Minister) der verschiedenen Ressorts. Gemeinsam bilden sie die autonome Executive.
Das Parlament ernennt auch nach eigenen Gesetzen, die eine angemessene Vertretung sicherstellen, die baskischen Senatoren in der zweiten spanischen Kammer, der Senat.
Die Justizverwaltung des Baskenlandes ist der "Ley Orgánica del Poder Judicial" (Verfassungsgesetz der Justizgewalt) nach aufgebaut. Ihr oberstes Organ ist der Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht, das für das gesamte Gebiet der Autonomen Gemeinschaft zuständig ist. Die Ernennung von Kollegialrichtern, Richtern und Urkundsbeamten erfolgt nach den Bestimmungen des Verfassungsgesetzes der Justizgewalt und seines Generalrates. Hierbei wird die Kenntnis des baskischen Foralrechts und des Euskeras bewertet und bevorzugt.
Ein besonderes Merkmal des Statuts von Gernika ist, dass Euskadi zur angemessenen Wahrnehmung und Finazierung seiner Zuständigkeit über eine eigene Finanzverwaltung verfügt. Die Abgaben und steuerrechtlichen Beziehungen zwischen dem spanischen Staat und dem Baskenland werden durch das traditionelle Foralsystem des "Concierto Económicos" (Wirtschaftsvereinbarung) geregelt. Diese Regelung verläuft nach Maßgabe der Zuständigkeiten der Institutionen der Historischen Territorien zur Unterhaltung, Einführung und Regelung des Steuersystems. Das allgemeine Steuersystem des Staates, die Normen der Wirschaftsvereinbarung und die vom Parlament erlassenen Bestimmungen müssen bei dieser Regelung beachtet werden. Festgelegt wird auch, dass der Beitrag, den das Baskenland an den spanischen Staat leisten muss, in Form einer Quote oder eines Finanzbeitrages für staatliche Lasten abgeführt wird. Der musss aber nicht von der Autonomen Gemeinschaft getragen werden.
Das Statut definiert alle Zuständigkeiten von Euskadi, sowohl die ihm ausschließlich übertragenen Kompetenzen als auch diejenigen, die zur Durchführung der Basisgesetzgebung des Staates gehören. Außerdem werden die ausschließlichen Zuständigkeiten der einzelnen Historischen Territorien festgelegt.
Gleichwohl ist eine Reihe Kompetenzen nach wie vor nicht an die baskische Regierung übertragen worden, obwohl diese ausdrücklich im Statut genannt werden. Davon betroffen sind das INEM, die Verwaltung der Häfen und Flughäfen der Autonomen Gemeinschaft oder Organisation und Betrieb der Strafvollzugseinrichtungen.
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